Urteile

Über das Strafmaß entschieden Sowjetische Militärtribunale (SMT). Faktisch wurden die Verhafteten jedoch bereits mit der Festnahme schuldig gesprochen. Begnadigungen sind nur wenige bekannt.

     
In der Kapelle des Kaiserin-Augusta-Stiftes tagte das Tribunal.

„Rechtsgrundlagen“

Die Verhandlungen der Militärtribunale fanden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit, meist in der umgebauten Kapelle des Kaiserin-Augusta-Stiftes statt. Verteidiger waren nicht anwesend. Die Angeklagten kamen nur selten und dann kurz zu Wort.

In manchen Fällen wurde gar nicht verhandelt, sondern in einem kleinen Raum lediglich das Urteil verkündet. Fast alle der interviewten ehemaligen Häftlinge wurden wegen Spionage verurteilt. Der entsprechende Artikel ist einer von 14 des berüchtigten Paragraphen 58 im Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR). Dieser Paragraph war die Grundlage für die Verurteilung von Millionen Gefangener der Sowjetunion.

Die darin bezeichneten Straftaten reichten von „Schwächung der Sowjetherrschaft“ bis zu „bewusste Nichterfüllung von Pflichten“ und waren deshalb beliebig anwendbar. Neben dem Standardvorwurf der Spionage waren Sabotage, antisowjetische Propaganda und Mitgliedschaft in illegalen Organisationen Anklagepunkte.

Die Verurteilten erhielten Strafen von 10 bis 25 Jahren Arbeitslager oder die Todesstrafe. Begnadigungen oder Strafminderungen wurden selten ausgesprochen, sie galten vor allem den jüngsten Mitgliedern angeblicher Werwolfgruppen.

Die sowjetischen Deserteure wurden durch das Militärtribunal nach Paragraph 64 des Strafgesetzbuches der RSFSR wegen „Vaterlandverrats“ verurteilt. Das gesetzlich vorgesehene Strafmaß reichte von 10 bis 15 Jahren Freiheitsentzug bis hin zur Todesstrafe. Aus den 50er Jahren sind Urteile gegen Deserteure von sieben Jahren Lagerhaft bekannt, aus den 60er Jahren von 10 bis 12 Jahren Freiheitsentzug.

Ergänzend wurden Paragraphen hinzugezogen wie der zu „Vorbereitung und Versuch einer Straftat“
(§ 15) oder solche, die Diebstahl betrafen, weil der Deserteur seine Kleidung oder Lebensmittel aus der Kaserne mitgenommen hatte.

Ich ging also die Treppe ’runter. Dann kam ich – man wurde ja immer von Soldaten geführt – in eine Art Waschküche ... da saß ein uniformierter Herr ... dann sagte er meinen Namen und: ‚Sie sind angeklagt
nach § 58.2 und haben ein Urteil zu 20 Jahren Arbeits- und Erziehungslager.‘ Das hatte er halb Deutsch und halb Russisch gesagt. ‚Unterschreiben Sie!‘ Und ich hab‘ unterschrieben.

Exkurs: Paragraph 58

vgl. K.W.Fricke, Politik und Justiz in der DDR, Anhang, Köln 1973

Paragraph 58, Absatz 2

Bewaffneter Aufstand oder Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in gegenrevolutionärer Absicht, Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt in der gleichen und insbesondere der Absicht, von der UdSSR und der einzelnen Unionsrepublik irgend einen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen oder die von der UdSSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge aufzuheben, ziehen die schwerste Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung – nach sich oder die Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit Vermögenskonfiskation, Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und damit der Staatsangehörigkeit der UdSSR und dauernder Verweisung aus dem Gebiet der UdSSR; bei Vorliegen mildernder Umstände ist Herabsetzung zu Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation, zulässig. (6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)

Paragraph 58, Absatz 6

Spionage, d.h. Weitergabe, Entwendung oder zwecks Weitergabe vorgenommenes Sammeln von Nachrichten, die sich ihrem Inhalt nach als besonders schutzwürdiges Staatsgeheimnis darstellen, zugunsten ausländischer Staaten, gegenrevolutionärer Organisationen oder Privatpersonen, zieht Freiheitsentzug nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation, nach sich ; in den Fällen jedoch, in denen die Spionage besonders schwere Nachteile für die Interessen der UdSSR herbeigeführt hat oder hätte herbeiführen können: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung – oder Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit der UdSSR, dauernder Ausweisung aus der UdSSR und Vermögenskonfiskation.

Weitergabe, Entwendung oder zwecks Weitergabe vorgenommenes Sammeln von wirtschaftlichen Nachrichten, die sich ihrem Inhalt nach nicht als besonders schutzwürdiges Staatsgeheimnis darstellen, aber gemäß einem ausdrücklichen Verbot oder der Verfügung des Leiters einer Behörde, Anstalt oder Unternehmung der Bekanntgabe entzogen sind, sei es unentgeldlich, ziehen Freiheitsentzug bis zu drei Jahren nach sich. (6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)

Anmerkung 1. Als besonders schutzwürdiges Staatsgeheimnis gelten Nachrichten, die in einem besonderen, vom Rat der Volkskommissare der UdSSR im Einvernehmen mit den Räten der Volkskommissare der Unionsrepubliken bestätigten und zur allgemeinen Kennntnis gebrachten Verzeichnis aufgeführt sind.
(6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)

Anmerkung 2. Soweit die Spionage von einer der in Art. 193.1 dieses Gesetzbuches bezeichneten Personen begangen wird, verbleibt es bei der Bestimmung des Art. 193.24 desselben Gesetzbuchs. (9. Januar 1928 / GS Nr. 12, Art. 108)

Paragraph 58, Absatz 10

Propaganda oder Agitation, die zu Umsturz, Untergrabung oder zum Begehen einzelner gegenrevolutionärer Verbrechen (Art.582-589 dieses Gesetzbuches) auffordern, sowie Verbreitung, Herstellung oder Aufbewahrung von Schriften gleichen Inhalts ziehen Freiheitsentzug nicht unter sechs Monaten nach sich.

Werden die gleichen Handlungen bei Massenaufruhr, unter Ausnutzung religiöser oder nationaler Vorurteile der Massen, während der Kriegszustand verhängt ist, begangen, so ziehen sie die in Art. 58.2 dieses Gesetzbuches bezeichneten Maßnahmen des sozialen Schutzes nach sich. (6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)

Paragraph 58, Absatz 14

Gegenrevolutionäre Sabotage, d. h. bewußte Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen oder deren vorsätzlich unzulängliche Erfüllung in der speziellen Absicht, die Macht der Regierung und das Funktionieren des Staatsapparates zu beeinträchtigen, zieht Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation, nach sich; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung – verbunden mit Vermögenskonfiskation. (6. Juni 1927 / GS Nr. 49, Art. 330)

Milderung des Urteils des sowjetischen Militär- tribunals gegen Heinz Schwollius und Dietrich Marx zu Haft im ITL („Besserungsarbeitslager“)

*) Der zweite Vorname der Verurteilten wurde vom Miliärtribunal nach russischem Brauch zum Vatersnamen umgewandelt und an die Vornamen angehängt.

(Stempel bzw. handschriftlich:) Militärtribunal 16 der Luftwaffe 15. Mai 1946, Nr. 0131-D

Exkurs: Justizpraxis

Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 bestand der „Kriegszustand“ formell weiter. In den einzelnen Besatzungszonen kam die Militärgerichtsbarkeit der jeweiligen alliierten Macht zur Anwendung, so in der SBZ die der UdSSR. Sie erlaubte die Rechtsprechung von Militärtribunalen (MT) „in Gebieten, in denen infolge außergewöhnlicher Umstände keine ordentlichen Gerichte funktionieren“. Dies betraf alle „Verbrechen, von wem auch immer sie begangen wurden“.

Die MT bestanden in den 40er Jahren in der Regel aus einem Militärrichter (Offizier des Justizdienstes) als dem Vorsitzenden und zwei Militärschöffen (Laien) als Beisitzern. In zweitinstanzlichen Verfahren und in den 50er Jahren traten sie ausschließlich in der Besetzung mit drei Militärrichtern zusammen.

Die MT in der SBZ wirkten zunächst in allen größeren sowjetischen Militäreinheiten ab Divisionsstärke. Wahrscheinlich ab 1946/47 wurde ihre Zahl reduziert. In den 50er Jahren gab es die MT nur noch in Berlin, Schwerin, Dresden, Potsdam, Weimar und Halle.

Die Grundlage für die „Rechtsprechung“ bildete hauptsächlich der Paragraph 58, der nach einer Verordnung über Staatsverbrechen vom 25. Februar 1927 in das Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) eingefügt worden war, sowie Artikel 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. April 1943.

Bei Urteilen in Zusammenhang mit Delikten, die nach dem 8. Mai 1945 begangen wurden, stützte sich die sowjetische Militärjustiz fast ausschließlich auf den Paragraphen 58. Dieser berüchtigte Paragraph, der während der stalinistischen Säuberungen in der UdSSR das Schicksal von Millionen Sowjetbürgern entschieden hatte, betraf ausschließlich „konterrevolutionäre Verbrechen“.

Die MT urteilten im Schnellverfahren und verhängten in vielen Fällen überhöhte und unbegründete Urteile. Die in der Mehrzahl nicht öffentlichen Verhandlungen wurden häufig ohne die Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt. Entlastungszeugen waren bei den Verfahren die Ausnahme. In vielen Fällen fußten nicht nur die Anklagen, sondern auch die Urteile ausschließlich auf dem Geständnis der Inhaftierten. Neben den MT verhängte in speziellen Fällen ein Sonderkollegium (Osoboje Soweschtschanie – OSO) des NKWD bzw. MGB in Moskau bis Mitte 1953 administrative Fernurteile. Nach Angaben von Dr. Günther Wagenlehner, Direktor des Instituts für Archivauswertung, wurden von 1945 bis 1955 insgesamt 55.000 deutsche Zivilisten in der SBZ/DDR durch MT oder andere sowjetische Gerichte verurteilt. Außerdem – so Schätzungen – standen bis 1949 mindestens 25.000 Bürger aus Russland und der UdSSR in der SBZ/DDR vor sowjetischen Gerichten.

Die „Rechtsprechung“ sowjetischer Militärtribunale gegenüber deutschen Bürgern wurde mit dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR vom 20. September 1955 eingestellt.

Nach bisherigen Erkenntnissen fällte ein SMT zum letzten Mal am 16. September 1955 eine Entscheidung gegen einen Bürger der DDR.

Prozess gegen zwei Deutsche vor einem sowjetischen Militärgericht in Berlin-Pankow am 6.8.1948

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